Die Förderung erneuerbarer Energien - EEG 2014

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde 2000 ins Leben gerufen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzubringen. Es regelt neben dem Anschluss der Erneuerbare-Energien-Anlagen an das deutsche Stromnetz und der Stromeinspeisung auch die finanzielle Förderung der neuen Technik durch Vergütung des von ihr eingespeisten Stroms.

Die Stromverbraucher haben für diese Förderung von Investitionen in die erneuerbaren Energien eine EEG-Umlage für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom zu leisten. Durch den rasanten Ausbau gerade in den letzten Jahren ist jedoch die EEG-Umlage stark angestiegen.

Zuletzt hat auch die Zunahme der Befreiungen stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage dazu beigetragen, den Strompreis für die übrigen Stromverbraucher noch mehr zu verteuern. Damit ist längst klar, das bisherige EEG hat mehr als gewollt und von den Stromverbrauchern verkraftbar, den Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigt.

Mit der zum 1. August in Kraft getretenen Reform des EEG beabsichtigt die Bundesregierung, weiterhin den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung auszubauen. Allerdings soll dies nun nicht mehr „unbegrenzt“ und in Bezug auf den Anstieg der Stromkosten durch die EEG-Umlage „ungebremst“ erfolgen.

Ausbaupfade für erneuerbare Energien

Um den Ausbau der erneuerbaren Energien zukünftig planmäßig fortzusetzen, werden bestimmte Ausbauziele verfolgt. So soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2025 zwischen 40 und 45 Prozent und bis 2035 zwischen 55 und 60 Prozent betragen. Bis 2050 soll das 80-Prozent-Ziel erreicht werden. Für die einzelnen Erneuerbare-Energien-Arten wurden daher konkrete Ausbaukorridore festgelegt:

Solarenergie (Fotovoltaik)      jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (brutto)
Windenergie an Land (onshore):      jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (netto)
Biomasse:      jährlicher Zubau von ca. 100 Megawatt (brutto)

Der Zubau wird, wie zuletzt bei der Fotovoltaik schon praktiziert, durch den sogenannten „atmenden Deckel“ gesteuert. Dies bedeutet: werden mehr Anlagen gebaut als nach dem jeweiligen Ausbaukorridor vorgesehen, sinken die Fördersätze für die weiteren Anlagen. Für Windenergieanlagen auf See (offshore) gilt dies jedoch nicht. Deren Zubau ist mit einer Leistung von 6,5 Gigawatt bis 2020 und von 15 Gigawatt bis 2030 fest gedeckelt.

Direktvermarktung und Vergütung

Zur besseren Integration der erneuerbaren Energien in den nationalen und europäischen Strommarkt werden Betreiber größerer Neuanlagen zukünftig verpflichtet, den von ihnen erzeugten Strom direkt zu vermarkten.

Bisher nahmen in der Regel die Netzbetreiber den Ökostrom ab und verkauften ihn an der Strombörse. Die Verpflichtung wird stufenweise eingeführt:

ab 1. August 2014 für Neuanlagen ab 500 Kilowatt Leistung und
ab 1. Januar 2016 für Neuanlagen ab 100 Kilowatt Leistung.

Kleinere Erneuerbare-Energien-Anlagen erhalten hingegen weiterhin eine staatlich festgelegte Einspeisevergütung. Die durchschnittliche Vergütung über alle erneuerbaren Energien hinweg wird sich durch Wegfall von Boni und die stufenweise Senkung der Förderung von derzeit ca. 17 Cent auf 12 Cent je Kilowattstunde für Neuanlagen ab 2015 reduzieren.

Eigenversorgung aus Kleinanlagen ist von der EEG-Umlage befreit

Künftig wird auch die Eigenstromversorgung mit der EEG-Umlage belastet. Das betrifft neue Eigenstromerzeugungsanlagen, die Strom aus konventionellen Brennstoffen herstellen genauso wie neue Erneuerbare-Energien-Anlagen oder neue hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (BHKW) zur Eigenstromversorgung.

Erneuerbare-Energien-Anlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben allerdings nur eine reduzierte EEG-Umlage für den selbstverbrauchten Strom zu entrichten. Sie beträgt für Neuanlagen

ab 1. August 2014 bis Ende 2015      30 Prozent
2016      35 Prozent
ab 2017      40 Prozent

der geltenden EEG-Umlage.

Für die Eigenversorgung aus Kleinanlagen wurde eine Bagatellgrenze eingeführt.
Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt, deren selbst verbrauchte Strommenge 10 Megawattstunden (MWh) im Jahr nicht überschreitet, sind auch weiterhin von der EEG-Umlage befreit. Ebenfalls ausgenommen sind reine „Inselanlagen“. Das sind nicht mit dem öffentlichen Stromnetz verbundene Anlagen. Auch der Stromeigenverbrauch der jeweiligen Erzeugungsanlage sowie Letztverbraucher, die sich vollständig aus Erneuerbare-Energien-Anlagen versorgen und keine Förderung in Anspruch nehmen, sind nicht betroffen.

„Besondere Ausgleichsregelungen“ und „Grünstromprivileg“

Die bisherige „besondere Ausgleichsregelung“ für die stromintensive Industrie und das „Grünstromprivileg“ wurde mit der Reform des EEG an das europäische Wettbewerbsrecht angepasst. Die „besondere Ausgleichsregelung“ regelt die Ausnahmen zur Zahlung der EEG-Umlage bei stromintensiven Unternehmen. Über das reformierte EEG werden nur noch Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, berücksichtigt. Die begünstigten Unternehmen zahlen danach für die erste Gigawattstunde (entspricht 1.000 MWh) die volle EEG-Umlage und für den darüber hinaus verbrauchten Strom
15 Prozent der EEG-Umlage. Allerdings bleibt die Belastung auf vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt.

Noch mehr begünstigt werden Unternehmen deren Stromkostenintensität mindestens 20 Prozent beträgt. Die Belastung reduziert sich bei diesen Unternehmen auf 0,5 Prozent.

Das „Grünstromprivileg“ wurde hingegen ersatzlos gestrichen. (Bisher waren Stromversorgungsunternehmen von der EEG-Umlage befreit, wenn sie mindestens 50 Prozent ihres Stroms aus Erneuerbare-Energien-Anlagen direkt an Letztverbraucher lieferten und gleichzeitig der Anteil von Wind- bzw. Solarenergie mindestens 20 Prozent ihres gesamten Stromangebotes betrug.)

Höhe der finanziellen Förderung

Gänzlich neu ist geplant, spätestens ab 2017 die Höhe der finanziellen Förderung für die erneuerbaren Energien wettbewerblich über technologiespezifische Ausschreibungen zu ermitteln. Zunächst ist vorgesehen, die Förderung von Fotovoltaik-Freiflächenanlagen als Pilotmodell auf ein Ausschreibungssystem umzustellen.

In weiteren Gesetzgebungsverfahren soll zukünftig auch für die übrigen erneuerbaren Energien die finanzielle Förderung umgestellt werden. Grundsätzlich soll dabei die bisherige Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.

Bestandsschutz für Altanlagen

Die neuen Regelungen des EEG gelten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach Inkrafttreten am 1. August 2014 in Betrieb gehen. Für bestehende Anlagen und genehmigungspflichtige Anlagen, für die bereits vor dem 23. Januar 2014 die Genehmigung oder Zulassung vorlag und die bis zum Jahresende in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Regelungen nicht.

Insbesondere brauchen bestehende Anlagen (Inbetriebnahme bis zum 1. August 2014) auch weiterhin für den selbst verbrauchten Strom keine EEG-Umlage zu zahlen.

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